Art. 3b des Abkommens regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Prozesskosten zu leisten, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er solch Eigentum in der Schweiz besitzt bzw. geht er selber davon aus, dass Art. 3b des Abkommens vorliegend nicht anwendbar ist;