geführt wird, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Prozesskosten in den Fällen zu leisten, in denen die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessenden Teiles unter ähnlichen Umständen dazu nicht verpflichtet sind. Vorliegend wurde die Klage in der Schweiz erhoben und der Kläger ist nicht in der Schweiz wohnhaft. Somit ist der Kläger nicht im Gebiet des andern wohnhaft, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 3a des Abkommens befreit das Abkommen den Kläger somit nicht von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.