Der Kläger ist schweizerisch-britischer Doppelbürger. Vom Zweck des Abkommens ausgehend – Diskriminierungsschutz der Angehörigen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen – ist es fraglich, ob das Abkommen auf den Kläger persönlich anwendbar ist, wenn er doch Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da – wie im Folgenden aufgezeigt wird – das Abkommen den Kläger nicht von der Sicherheitsleistung befreit auch im Fall, dass er als Angehöriger "des andern hohen vertragsschliessenden Teils", d.h. Grossbritannien, der in der Schweiz ein Verfahren anstrebt, betrachtet werden würde.