Gemäss der Definition in Art. 1 (b) des Abkommens bedeutet die Bezeichnung "Gebiet eines (oder des andern) hohen vertragsschliessenden Teils" die Gebiete, die in Beziehung stehen zu "Seine[r] Majestät de[r] König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien: England und Wales und alle[n] Gebiete, in denen das Abkommen zufolge einer Ausdehnungserklärung nach Artikel 8 oder eines Beitritts nach Artikel 9 in Kraft ist" sowie die Schweiz (i). Als "Angehörige eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teiles" sind die Staatsangehörigen der genannten Gebiete definiert (ii). Der Kläger ist schweizerisch-britischer Doppelbürger.