Das Abkommen wurde gemäss seiner Präambel von den Vertragsparteien geschlossen, "vom Wunsche geleitet, ihren beidseitigen Angehörigen gewisse Rechte im gerichtlichen Verfahren zu sichern". Der Schutz wird in Art. 2 des Abkommens umschrieben und umfasst den Rechtsschutz und Zutritt zu den Gerichten der Angehörigen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des andern hohen vertragsschliessenden Teils (Diskriminierungsschutz). Gemäss der Definition in Art. 1 (b) des Abkommens bedeutet die Bezeichnung "Gebiet eines (oder des andern) hohen vertragsschliessenden Teils" die Gebiete, die in Beziehung stehen zu "Seine[r]