2.4. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in einem Staat Wohnsitz hat (Grossbritannien), in dessen Verhältnis zur Schweiz die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HÜ54) sowie das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) keine Anwendung finden. Grossbritannien ist weder Vertragsstaat des HÜ54 noch des HÜ80. -4-