2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Der Kläger hat unbestrittenermassen Wohnsitz in Grossbritannien, d.h. im Ausland und es liegt ein internationales Verhältnis vor. Bei internationalen Verhältnissen sind Sicherheitsleistungen staatsvertraglich oft ausgeschlossen, falls diese ausschliesslich am ausländischen Wohnsitz der klagenden Partei anknüpfen (vgl. Art. 2 ZPO). Diese Staatsverträge schliessen bloss die Diskriminierung der ausländischen Klage-Partei gegenüber dem Inländer aus (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 9).