Der Kläger sei als schweizerisch-britischer Doppelbürger Angehöriger eines der Vertragsstaaten. Da er seine Klage vor einem Schweizer Gericht anhängig gemacht habe und die Schweiz Vertragsstaat beider genannten Haager Übereinkommen sei, müsse der Kläger vorliegend wie ein Inländer mit schweizerischem Wohnsitz behandelt werden. Deshalb sei der Kläger von der Sicherstellungspflicht der Parteientschädigung befreit.