Der Kläger macht geltend, neben dem genannten Abkommen gelange die HÜ54 und HÜ80 zur Anwendung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 HÜ54 dürfen Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger vor Gericht auftreten, eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hätten. Derselbe Grundsatz sei in Art. 1 Abs. 1 HÜ80 enthalten. Angehörige eines Vertragsstaats sollten gleich behandelt werden, wie wenn sie im Inland Wohnsitz hätten. Der Kläger sei als schweizerisch-britischer Doppelbürger Angehöriger eines der Vertragsstaaten.