2.2. Der Kläger stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei britischer Staatsangehöriger und habe vor einem Schweizer Gericht einen Fall anhängig gemacht. Somit gelange das oben genannte schweizerisch-britische Abkommen zur Anwendung, gemäss dessen Art. 2 britische Staatsangehörige die gleichen Rechte und denselben Schutz geniessen würden, wie wenn ein inländischer Fall vorliegen würde. Art. 3a des Abkommens schliesse eine Sicherstellungspflicht für Prozesskosten aus, wenn diese für Inländer unter ähnlichen Umständen nicht bestehe. Der Wohnsitz stelle im Inland kein Sicherstellungsgrund dar. Art. 3b -3-