2.1. Die Beklagten 1 und 2 begründen ihre jeweiligen Anträge zusammengefasst damit, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen könne, sofern die klagende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Der Kläger wohne in Grossbritannien und habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Auch würden keine einschlägigen Staatsverträge oder eine Ausnahme gemäss Art. 99 Abs. 3 ZPO vorliegen, die eine Sicherheitsleistung ausschliessen würden. Art. 3a und 3b des schwei- zerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend "Abkommen")