{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230029-L_2024-11-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._6_03.pdf", "Checksum": "d715c8018307d9d17dc345b2ce82a0c7"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AN230029-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. 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Demzufolge müssen die Prozessvoraussetzungen im\nentscheidmassgebenden Zeitpunkt gegeben sein, was der Beginn der Urteilsberatung darstellt (BGE 127 III 41, 43; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 1, 3 m.w.H.).\n\n4.3. Im derzeitigen Verfahrensstadium liegen die Klageantworten noch nicht vor\nbzw. wurden die Fristen zur Erstattung der Klageantworten den beiden Beklagten\neinstweilen abgenommen; das Verfahren ist nicht spruchreif und somit hat die Urteilsberatung nicht stattgefunden. Darauf basierend kann festgestellt werden, dass\ndie Anträge der beiden Beklagten nicht verspätet eingereicht wurden. Der Antrag\n- 11 -\n\nauf Sicherheitsleistung wäre sicherlich verspätet, wenn er nach Beginn der Urteilsberatung gestellt worden wäre, da bei Beginn der Urteilsberatung die Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger\nEinwände betreffend Verletzung des Rechtsgleichheits- und Fairnessgebots etc.\nerhoben (s. oben). Da die beiden Beklagten ihre jeweiligen prozessualen Anträge\nbetr. Sicherheitsleistung nicht verspätet erhoben haben, sind die Einwände des\nKlägers ohne Grundlage. Auf die Einwände ist somit nicht weiter einzugehen.\n\n5. Höhe Sicherheitsleistung Parteientschädigung\n\n5.1. Die Beklagte 1 stellt den Antrag, es sei für die Parteientschädigung der Beklagten 1 eine Sicherheit von Fr. 39'299.55 zu leisten. Die Beklagte 2 beantragt, es\nsei der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von mindestens\nFr. 35'189.73 für die Parteientschädigung der Beklagten 2 zu leisten. Die beiden\nBeklagten beantragen somit, es sei für ihre Parteientschädigungen je eine Sicherheit zu leisten.\n\n5.2. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Parteientschädigung bemisst sich in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 ZPO nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen\nkantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 96 ZPO; BSK ZPO-\nRÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 5 mit Verweis auf BGE 140 III 444 E. 3.2.).\n\n5.3. Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1'772'856.40. Bei den\nBeklagten 1 und 2 handelt sich um eine einfache (passive) Streitgenossenschaft.\nSomit ist der Kläger zu verpflichten, für die beiden Beklagten je eine Sicherheit für\ndie Parteientschädigung zu leisten, wobei sich bei einfachen Streitgenossen der\nAnteil an den Prozesskosten im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligung am Streitwert bestimmt (vgl. BGer 4A_487 2023 vom 14. Dezember 2021 E. 6.5 m.w.H.).\nGegenüber der Beklagten 1 macht der Kläger eine Forderung von rund\nFr. 403'000.– geltend, gegenüber der Beklagten 2 eine von rund Fr. 1'370'000.–.\nSomit ist der Kläger zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten 1\neine Sicherheit von Fr. 26'875.– (=Grundgebühr von Fr. 21'500.– zuzüglich eines\n- 12 -\n\nZuschlags von 25% für allfällige Duplik) zu leisten; die von der Beklagten 1 beantragte Sicherheit von Fr. 39'299.55 erscheint zu hoch und zurzeit nicht angemessen. In Bezug auf die von der Beklagten 2 beantragte Sicherheit von Fr. 35'189.73\nist der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 35'100.– zu leisten. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.\n\n6. Fazit\n\n6.1. Der Kläger ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigungen zu leisten. Dem Kläger ist daher Frist für\nSicherheitsleistungen in der Höhe von Fr. 26'875.– für die Beklagte 1 und\nFr. 35'100.– für die Beklagte 2 anzusetzen.\n\n6.2. Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen\nVersicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 ZPO).\n\n[…]»\n"}