{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230029-L_2024-11-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._6_03.pdf", "Checksum": "d715c8018307d9d17dc345b2ce82a0c7"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AN230029-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege."}], "ScrapyJob": "446973/28/2303", "Zeit UTC": "18.07.2025 00:32:07", "Checksum": "65fa83feb250f93ce49c25d7baadc3e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n3.3.3. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Kläger gewisse\nechte Noven eingereicht hat. In Bezug auf die unechten Noven führt er jedoch nicht\naus, weshalb er diese nicht schon früher vorgebracht hat. Es handelt sich dabei\ndemzufolge nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern um ein neues Gesuch.\nSoweit er sich auf echte Noven beruft, kann festgestellt werden, dass sich die Verhältnisse des Klägers seit dem letzten Gesuch nicht wesentlich verändert haben –\nsein Manko hat sich sogar verringert, u.a. da er mehr verdient und weniger Mietzins\nbezahlt. In Bezug auf den Mietzins fällt auf, dass der Kläger in seinem ersten Gesuch geltend machte, er wohne alleine, im neuen Gesuch jedoch ausführt, er habe\nmit seiner Ex-Frau zusammengewohnt. Ausserdem hat er entgegen seiner ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht, wobei er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel\nzu äussern hat (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZP; vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017, E. 4.2), seine aktuelle Vermögenssituation nicht umfassend dargelegt\nbzw. lässt sich seine aktuelle Vermögenssituation nicht hinreichend überprüfen.\nVielmehr geht aus dem Kontoauszug der Bank B._ vom 28. Juni 2024 hervor, dass\nder Kläger am 30. Mai 2024 über ein Vermögen von GBP 14'064.77 verfügt hat.\nAuf diesem Auszug ist jedoch auch ersichtlich, dass der Kläger eine Zahlung von\nE._ am 30. Mai 2024 erhalten hat. Um was für Einnahmen es sich dabei handelt\nführt der Kläger nicht aus. Bei der Bank F._ hat er gemäss Kontoauszug vom\n28. Juni 2024 per 30. Juni 2024 ein Vermögen von insgesamt Fr. 1'336.50. Ob der\nKläger weitere Kontobeziehungen hat oder nicht, wird nicht näher ausgeführt. Was\n-9-\n\nzum Beispiel mit dem Konto bei der G._, welches im ersten Gesuch angegeben\nwurde, geschehen ist, dazu äussert sich der Kläger nicht. Ausserdem liegen keine\nBelege zu der Höhe der behaupteten Schulden vor. Auch hat der Kläger keine aktuelle Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht. Die finanziellen Verhältnisse\ndes Klägers sind nicht umfassend und glaubhaft dargelegt, was schon im ersten\nEntscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers festgehalten wurde. Um unnötige Wiederholungen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht des\nGesuchstellers zu vermeiden, wird auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2023 verwiesen.\n\n3.3.4. Der Kläger verweist in seiner Eingabe auf Ausführungen in seiner Beschwerde ans Obergericht und dazugehörende Beilagen. Hierzu ist auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juli 2023 und insbesondere auf den Beschluss\nund das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2023 zu verweisen und dessen\nErwägung, dass die Urkunden mit dem Gesuch eingereicht werden müssen und\nnicht von Amtes wegen beigezogen werden oder als bekannt vorauszusetzen sind.\nDaher sind die Verweise auf die Beschwerdeschrift und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht eingereichten Unterlagen, auf die der Kläger\nverweist, unbeachtlich.\n\n3.4. Da weder wesentliche Veränderungen geschweige denn Verschlechterung\nder finanziellen Verhältnisse des Klägers vorliegen, ist das Gesuch abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten wäre. Es liegt auch i.S.v. Art. 99 Abs. 3 ZPO keine weitere Ausnahme von der Sicherheitsleistung vor.\n\nNicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Klägers, wonach bei Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege, der Schweizer Staat als Schuldner der Parteientschädigung fungieren würde und sich jede Beklagte in einem anderen Verfahren\nüber ein solches Gesuch ausserordentlich freuen würde. Dies ist unter Verweis auf\nArt. 118 Abs. 3 ZPO, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nnicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit,\nnachweislich falsch und entschieden zu verneinen.\n- 10 -\n\n4. Verspäteter Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung\n\n4.1. Der Kläger moniert, die Anträge auf Sicherheitsleistung seien verspätet.\nRechtsprechungsgemäss seien sämtliche Einreden und Einwendungen innert\n10 Tagen zu erheben. Die Anträge auf Sicherheitsleistung hätten daher innert\n10 Tagen ab der Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. April 2024, d.h. bis am\n19. April 2024 gestellt werden müssen bzw. ab Erhalt des Gerichtskostenvorschusses, d.h. ca. am 25. März 2024. Ein stetes Aufrollen der Eintretensfrage verstosse\ngegen das Rechtsmissbrauchverbot, das Handeln nach Treu und Glauben und den\nAnspruch des Klägers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Rechts-\ngleichheits- und Fairnessgebot werde verletzt.\n\n4.2. Wann ein Antrag zur Sicherheitsleistung gestellt werden muss, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Gemäss SUTTER-SOMM/SEILER\nstehe es der beklagten Partei frei, den Antrag vor oder zusammen mit der Klageantwort oder erst in der Hauptverhandlung zu stellen (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER,\nArt. 99 N 7). Von einer Frist von 10 Tagen, wie vom Kläger geltend gemacht, kann\nnicht die Rede sein.\n\n"}