{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230029-L_2024-11-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._6_03.pdf", "Checksum": "d715c8018307d9d17dc345b2ce82a0c7"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AN230029-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. 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Mit dem Eventualantrag zielt der Kläger darauf ab,\neventualiter unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten, im Fall dass er bei\nGutheissung der vorliegenden Anträge der Beklagten vorschuss- bzw. sicherheitsleistungspflichtig werden sollte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nsetzt jedoch die Prozessarmut (sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers) voraus; eine allfällig aus einer Vorschuss- bzw. Sicherheitsleistung entstandene Prozessarmut kann sachlogisch nicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Auch wenn auf den Eventualantrag\neinzutreten wäre, ist die Gewährung aus nachfolgenden Gründen abzuweisen.\n\n3.3. Die in Art. 99 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen von der Sicherheitsleistung sind nicht abschliessend. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,\ndie gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit, stellt eine weitere Ausnahme dar (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99\nN 19).\n\n3.3.1. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger mit Klage vom 5. Juni 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches mit Beschluss des hiesigen\nGerichts vom 6. Juli 2023 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2023\nbestätigt und ist rechtskräftig. Weder die Bundesverfassung noch Art. 117 ZPO gewähren einer Partei die Möglichkeit, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um\n-7-\n\nunentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch zu\nstellen. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Verfahrens\neinmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen, was\nvorliegend der Fall ist. Ein zweites Gesuch auf der Grundlage des gleichen Sachverhaltes käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Beurteilung aus\nverfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch besteht. Andernfalls würde der Prozessverschleppung Vorschub geleistet, was nicht der Sinn der unentgeltlichen\nRechtspflege sein kann. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei\nVorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen\noder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder\ndie schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich\nwar oder keine Veranlassung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu\nunterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel\ngeändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich\n(BGer 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1).\n\n3.3.2. Der Kläger hat als echte Noven seine Lohnausweise vom Januar 2024 bis\nJuni 2024 eingereicht, woraus ersichtlich wird, dass sich das Einkommen des Klägers seit dem letzten Gesuch nicht massgeblich verändert hat bzw. verdient er aktuell mehr als zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs (neu durchschnittlich Fr. 6'524.20 im Gegensatz zu Fr. 6'097.–) sowie seinen neuen Mietvertrag ab dem 10. Oktober 2023, welcher ausweist, dass der Kläger tiefere Mietzinskosten hat als beim ersten Gesuch (neu Fr. 2'614.35 im Gegensatz zu\nFr. 3'224.05). Der Kläger macht im vorliegenden Gesuch höhere Unterhaltsbeiträge\ngegenüber seiner Ex-Frau A._ und seiner sich in Ausbildung befindenden Tochter\ngeltend und reicht als Beleg eine von der Ex-Frau unterschriebene Abmachung ein,\nworin festgehalten wird, dass der Kläger anstelle von Unterhaltsbeiträgen an sie\nund ihre Tochter die Hypothek der Liegenschaft der Ex-Frau in der Höhe von\nFr. 4'006.75 (GBP 3'525.–) bezahlt. Der Kläger reicht als Beleg seinen Kontoauszug der Bank B._ bei, worin ersichtlich wird, dass der Betrag von GBP 3'525.13\nunter dem Titel \"Direct Debit to ….\" überwiesen wurde mit der handschriftlichen\n-8-\n\nNotiz daneben \"UHB Ex-Frau+Tochter\". Der Kläger macht weiter Schulden über\nFr. 1'193'160.50 geltend, die er nicht belegt. Der Kläger weist als neues Manko\nMinus Fr. 1'351.30 aus, was ein um ca. Fr. 227.– tieferer Betrag ist, als im ersten\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen wurde. Der Beleg vom\n21. Oktober 2021 betr. Verkauf der ehelichen Liegenschaft in C._ bzw. D._ ist bei\nder Beurteilung des neuen Gesuchs unbeachtlich, da der Beleg schon beim letzten\nGesuch hätte eingereicht werden müssen und es sich somit dabei nicht um ein\nechtes Novum, sondern um ein unzulässiges unechtes Novum handelt. Der Kläger\nführt dazu auch nicht aus, weshalb er den Beleg beim ersten Gesuch nicht habe\neinreichen können.\n\n"}