{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230029-L_2024-11-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._6_03.pdf", "Checksum": "d715c8018307d9d17dc345b2ce82a0c7"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AN230029-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege."}], "ScrapyJob": "446973/28/2303", "Zeit UTC": "18.07.2025 00:32:07", "Checksum": "65fa83feb250f93ce49c25d7baadc3e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n2.4. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in einem Staat Wohnsitz hat\n(Grossbritannien), in dessen Verhältnis zur Schweiz die Haager Übereinkunft vom\n1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HÜ54) sowie das Haager\nÜbereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur\nRechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) keine Anwendung finden. Grossbritannien ist\nweder Vertragsstaat des HÜ54 noch des HÜ80.\n-4-\n\n2.5. Fraglich ist, ob das schweizerisch-britische Abkommen über Zivilprozessrecht\nvom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend \"Abkommen\") vorliegend\neinschlägig ist resp. ob das Abkommen eine Kautionspflicht des Klägers ausschliesst.\n\nDas Abkommen wurde gemäss seiner Präambel von den Vertragsparteien geschlossen, \"vom Wunsche geleitet, ihren beidseitigen Angehörigen gewisse Rechte\nim gerichtlichen Verfahren zu sichern\". Der Schutz wird in Art. 2 des Abkommens\numschrieben und umfasst den Rechtsschutz und Zutritt zu den Gerichten der Angehörigen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen unter\ndenselben Bedingungen wie die Angehörigen des andern hohen vertragsschliessenden Teils (Diskriminierungsschutz). Gemäss der Definition in Art. 1 (b) des Abkommens bedeutet die Bezeichnung \"Gebiet eines (oder des andern) hohen vertragsschliessenden Teils\" die Gebiete, die in Beziehung stehen zu \"Seine[r] Majestät de[r] König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien: England und Wales und alle[n] Gebiete, in denen das\nAbkommen zufolge einer Ausdehnungserklärung nach Artikel 8 oder eines Beitritts\nnach Artikel 9 in Kraft ist\" sowie die Schweiz (i). Als \"Angehörige eines (oder des\nandern) hohen vertragschliessenden Teiles\" sind die Staatsangehörigen der genannten Gebiete definiert (ii). Der Kläger ist schweizerisch-britischer Doppelbürger.\nVom Zweck des Abkommens ausgehend – Diskriminierungsschutz der Angehörigen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen – ist es fraglich, ob das Abkommen auf den Kläger persönlich anwendbar ist, wenn er doch\nStaatsangehöriger beider Vertragsstaaten ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da – wie im Folgenden aufgezeigt wird – das Abkommen den Kläger nicht von\nder Sicherheitsleistung befreit auch im Fall, dass er als Angehöriger \"des andern\nhohen vertragsschliessenden Teils\", d.h. Grossbritannien, der in der Schweiz ein\nVerfahren anstrebt, betrachtet werden würde.\n\nDas Abkommen regelt die Sicherheitsleistung für Prozesskosten unter Art. 3a\nund 3b. Art. 3a regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden\nTeils, die im Gebiete des andern wohnhaft sind, wo das Gerichtsverfahren durch-\n-5-\n\ngeführt wird, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Prozesskosten in den Fällen zu leisten, in denen die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessenden Teiles unter ähnlichen Umständen dazu nicht verpflichtet sind. Vorliegend\nwurde die Klage in der Schweiz erhoben und der Kläger ist nicht in der Schweiz\nwohnhaft. Somit ist der Kläger nicht im Gebiet des andern wohnhaft, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 3a des Abkommens befreit das Abkommen den Kläger somit nicht von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.\n\nArt. 3b des Abkommens regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren\ndurchgeführt wird, wohnhaft sind, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Prozesskosten zu leisten, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes\nnicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er solch Eigentum\nin der Schweiz besitzt bzw. geht er selber davon aus, dass Art. 3b des Abkommens\nvorliegend nicht anwendbar ist; dies wäre von ihm jedoch zu behaupten und zu\nbeweisen gewesen (BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023, E. 3.2.).\n\n2.6. Somit ist der Kläger nicht von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreit. Es liegt in casu keine Ausnahmeregelung basierend auf eine vorgehende staatsvertragliche Regelung vor. Gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO ist der\nim Ausland wohnhafte Kläger zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigungen der Beklagten 1 und 2 zu leisten.\n\n3. Unentgeltliche Rechtspflege\n\n3.1. Der Kläger macht eventualiter geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, falls er zur Sicherheitsleistung der Parteientschädigungen verpflichtet werden sollte. Seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs\nvom 8. November 2023 würde eine veränderte neue Situation vorliegen – die Beklagten hätten durch ihre Anträge auf Sicherheitsleistung neue relevante Tatsachen\ngeschaffen –, die den Kläger zu einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege berechtige. Ausserdem hätte sich die wohnliche und finanzielle Situation des\n-6-\n\nKlägers seit dem genannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich massgeblich verschlechtert. Im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung mit Klage vom\n5. Juni 2023 habe der Kläger mit seiner Ex-Frau zusammengelebt, was nicht mehr\nder Fall sei. Die Ex-Frau habe damals zur Miete gewohnt und dies sei nicht mehr\naktuell. Ausserdem sei die Schuldenabzahlung im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt worden. Hinzu kämen Schulden für die Anwaltskosten dieses Gerichtsverfahrens.\n\n"}