{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230029-L_2024-11-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._6_03.pdf", "Checksum": "d715c8018307d9d17dc345b2ce82a0c7"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AN230029-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege."}], "ScrapyJob": "446973/28/2303", "Zeit UTC": "18.07.2025 00:32:07", "Checksum": "65fa83feb250f93ce49c25d7baadc3e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2024 AN230029-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\nEntscheide des\nArbeitsgerichtes Zürich 2024\nAusgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich\nJahrgang 2024 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2024 Nr. X)\n\nHerausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.\nRedaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin\n\nAGer-Z 2024 Nr. 6\n\nArt. 99 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 119 ZPO; Art. 3a und 3b des schwei-\nzerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember\n1937; Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht\n(HÜ54); Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (HÜ80).\nSicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\nDer Verpflichtung eines in Grossbritannien wohnhaften schweizerisch-britischen\nDoppelbürgers zu Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung stehen\nkeine internationalen Abkommen entgegen.\nWird weder eine wesentliche Veränderung, geschweige denn eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse dargetan, ist das im Zusammenhang mit dem\nAntrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellte, erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.\n\nAus Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, AN230029-L vom 25. November 2024\n(Präsident lic. iur. H. Dedovic als Vorsitzender, der Arbeitsrichter P. Graf und die\nArbeitsrichterin K. Siegenthaler sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian):\n\n«[…]\n-2-\n\n2. Sicherheitsleistung Parteientschädigung\n\n2.1. Die Beklagten 1 und 2 begründen ihre jeweiligen Anträge zusammengefasst\ndamit, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO die klagende Partei auf Antrag der\nbeklagten Partei Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen könne, sofern\ndie klagende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Der Kläger wohne in\nGrossbritannien und habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Auch würden keine einschlägigen Staatsverträge oder eine Ausnahme gemäss Art. 99 Abs. 3 ZPO vorliegen, die eine Sicherheitsleistung ausschliessen würden. Art. 3a und 3b des schwei-\nzerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937\n(SR 0.274.183.671; nachfolgend \"Abkommen\") betreffend Befreiung von der Kautionspflicht seien vorliegend nicht einschlägig. Art. 3a des Abkommens befreie nur\ndie im Prozessland wohnhaften Kläger von der Kautionspflicht. Der Kläger wohne\njedoch nicht im Prozessland Schweiz. Ausserdem besitze der Kläger kein \"unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum […], das zur\nDeckung der Prozesskosten\" hinreichen würde und ihn gemäss Art. 3b des Abkommens von der Kautionspflicht befreien würde.\n\nDie Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht\n(SR 0.274.12; HÜ54) und das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über\nden internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) seien vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger mit Grossbritannien nicht in einem Vertragsstaat des HÜ54 und HÜ80 wohnhaft sei. Irrelevant sei dabei, dass der Kläger\nschweizerisch-britischer Doppelbürger sei, da beide Abkommen für ihre Anwendbarkeit auf den Wohnsitz in einem Vertragsstaat abstellen würden.\n\n2.2. Der Kläger stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei\nbritischer Staatsangehöriger und habe vor einem Schweizer Gericht einen Fall anhängig gemacht. Somit gelange das oben genannte schweizerisch-britische Abkommen zur Anwendung, gemäss dessen Art. 2 britische Staatsangehörige die\ngleichen Rechte und denselben Schutz geniessen würden, wie wenn ein inländischer Fall vorliegen würde. Art. 3a des Abkommens schliesse eine Sicherstellungspflicht für Prozesskosten aus, wenn diese für Inländer unter ähnlichen Umständen\nnicht bestehe. Der Wohnsitz stelle im Inland kein Sicherstellungsgrund dar. Art. 3b\n-3-\n\ndes Abkommens käme nicht zur Anwendung, da der Kläger im anderen Vertragsstaat, nämlich in England, Wohnsitz habe.\n\nDer Kläger macht geltend, neben dem genannten Abkommen gelange die HÜ54\nund HÜ80 zur Anwendung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 HÜ54 dürfen Angehörigen eines\nder Vertragsstaaten, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger vor Gericht\nauftreten, eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, weil sie keinen Wohnsitz\noder Aufenthalt im Inland hätten. Derselbe Grundsatz sei in Art. 1 Abs. 1 HÜ80 enthalten. Angehörige eines Vertragsstaats sollten gleich behandelt werden, wie wenn\nsie im Inland Wohnsitz hätten. Der Kläger sei als schweizerisch-britischer Doppelbürger Angehöriger eines der Vertragsstaaten. Da er seine Klage vor einem\nSchweizer Gericht anhängig gemacht habe und die Schweiz Vertragsstaat beider\ngenannten Haager Übereinkommen sei, müsse der Kläger vorliegend wie ein Inländer mit schweizerischem Wohnsitz behandelt werden. Deshalb sei der Kläger\nvon der Sicherstellungspflicht der Parteientschädigung befreit.\n\n2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen\nWohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Der Kläger hat unbestrittenermassen Wohnsitz in Grossbritannien, d.h. im Ausland und es liegt ein internationales Verhältnis\nvor. Bei internationalen Verhältnissen sind Sicherheitsleistungen staatsvertraglich\noft ausgeschlossen, falls diese ausschliesslich am ausländischen Wohnsitz der klagenden Partei anknüpfen (vgl. Art. 2 ZPO). Diese Staatsverträge schliessen bloss\ndie Diskriminierung der ausländischen Klage-Partei gegenüber dem Inländer aus\n(BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 9).\n\n"}