3. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 8'600.– (exkl. MWSt.). Sie ist aufgrund der Schwierigkeit des Falls angemessen um einen Viertel auf Fr. 10'750.– (exkl. MWSt.) zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Das aufwändige Verfahren (inkl. mehrtägige Beweisverhandlung) rechtfertigt gemäss § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von rund 50% der erhöhten Grundgebühr, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 16'000.– (exkl. MWSt.) führt.