207 Abs. 2 ZPO), die Fr. 500.– betrugen und der Klägerin auferlegt wurden. Der Beklagte hat der Klägerin davon Fr. 340.– zu ersetzen (68% von Fr. 500.–). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'458.– (klägerischer Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'458.– abzüglich Fr. 4'000.–, entsprechend dem klägerischen Anteil von 32% an den Gerichtskosten von Fr. 12'500.–) zu ersetzen. - 49 -