Auch die Kosten der Beweisführung, die sich in casu auf Fr. 500.– belaufen, zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu 32% von der Klägerin und zu 68% vom Beklagten zu tragen und aus den von den Parteien geleisteten Prozesskostenvorschüssen (Klägerin Fr. 8'458.–; Beklagter Fr. 100.–) zu beziehen. Der Fehlbetrag von Fr. 3'942.– (Fr. 12'500.– abzüglich Summe der Vorschüsse in der Höhe von Fr. 8'558.–) ist vom Beklagten nachzufordern. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO), die Fr. 500.– betrugen und der Klägerin auferlegt wurden.