2. Bei einem Streitwert von Fr. 67'598.15 beträgt die Grundgebühr gemäss der zürcherischen Gerichtsgebührenverordnung Fr. 6'958.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des Zeitaufwandes des Gerichts (z.B. mehrere prozessuale Anträge, mehrtägiges Beweisverfahren) und der Schwierigkeit des Falls (z.B. hohe Verrechnungsforderung des Beklagten, aufwändige Beweiswürdigung) ist die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund 75% zu erhöhen, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen ist. Auch die Kosten der Beweisführung, die sich in casu auf Fr. 500.– belaufen, zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit.