1.1. Der Streitwert der vorliegenden Klage ist mit Fr. 67'598.15 zu beziffern. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). 1.2. Betreffend die Rechtsbegehren 1a-1d mit einem Streitwert von Fr. 60'507.75 obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 38'755.75. Betreffend Rechtsbegehren 2 mit einem Streitwert von Fr. 7'090.40 obsiegt die Klägerin vollumfänglich. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen der Klägerin im Umfang von Fr. 45'846.15 und damit zu rund 68%.