Dass die Klägerin nicht die Datierung auf den Tag verlangt, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar gewesen wäre (vgl. vorne Ziff. VI.2.3.), dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie unbestrittenermassen bereits per 15. November 2022 eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Entsprechend ist das von der Klägerin beantragte Datum nicht zu beanstanden. 3.3. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen: «…» - 48 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen