3.2.3. Der von der Klägerin beantragte Zeugniswortlaut wird vom Beklagten nicht bestritten. Das gilt neben dem eigentlichen Zeugnistext nicht nur hinsichtlich des Enddatums des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für die Datierung der Zeugnisausstellung. Das beantragte Datum (30. September 2022) weicht zwar um einige Tage vom effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses (3. Oktober 2022) ab. Das korrekte Datum würde jedoch Rückschlüsse auf die (ungerechtfertigte) fristlose Kündigung zulassen, was nicht angeht. Dass die Klägerin nicht die Datierung auf den Tag verlangt, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar gewesen wäre (vgl. vorne Ziff.