3.2.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich die beantragte Formulierung aus den Zwischenzeugnissen ergibt. In der Tat ist es so, dass der verlangte Wortlaut des Arbeitszeugnisses auch in den Zwischenzeugnissen zu finden ist. Gemäss Bundesgericht hat der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch darauf, dass im Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses exakt übernommen werden (BGer 4C.129/2003 vom 5. September 2003, E. 6.1). Gleichwohl steht ausser Frage, dass bereits vorhandenen Zwischenzeugnisses grosses Gewicht zukommt.