2.5. Der Arbeitnehmer trägt die Behauptungs- und Beweislast für Formulierungen, die über die Normalqualifikation hinausgehen, der Arbeitgeber für solche, die diese nicht erreichen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR N 5c, m.w.H.). - 47 - 3. Würdigung 3.1. Der klägerische Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist unbestritten. Die Klägerin hat bis dato unbestrittenermassen noch kein Arbeitszeugnis erhalten, bloss eine Arbeitsbestätigung. 3.2.1. Eine von der Klägerin begangene Treuepflichtverletzung wurde vom Beklagten wie erwähnt (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.) weder rechtsgenügend behauptet noch nachgewiesen.