2.3. In Abweichung von der Wahrheitspflicht ist im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht das wirkliche Beendigungsdatum anzugeben, sondern der Tag, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar gewesen wäre (JAR 2013, S. 617 f.; JAR 2009, S. 694).