dass sich ein neuer Arbeitgeber ein aussagekräftiges Bild über dessen Qualifikation machen kann. Weiter gelten für den Inhalt des Zeugnisses die Grundsätze der Wahrheitspflicht, der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. Art. 330a OR N 3 f.). Die Art der Auflösung - 46 - des Arbeitsverhältnisses sowie der Beendigungsgrund können gegen den Willen des Arbeitnehmers nur dann in ein Zeugnis aufgenommen werden, wenn dies für die Darstellung des Gesamtbildes wesentlich ist (JAR 2009, S. 693; BSK OR I- PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a OR Rz. 5).