1.1. Die Klägerin verlangt ein ausformuliertes Schlusszeugnis und macht geltend, dass sich die beantragte Formulierung aus den Zwischenzeugnissen ergebe. Replicando wird die Entlassung der Klägerin als krass treuwidrig bezeichnet und am Antrag auf das korrigierte Arbeitszeugnis festgehalten. 1.2. Der Beklagte macht unter Hinweis auf das Wahrheitsgebot geltend, dass sich das extrem treuwidrige und strafrechtlich relevante Verhalten der Klägerin im Zeugnis spiegeln müsse, weshalb ein solches für die Klägerin völlig nutzlos wäre. Duplicando werden die Vorbringen in der Replik bestritten, und es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen. 2. Rechtliche Grundlagen