3.4.4. Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin weder grundsätzlich noch in quantitativer Hinsicht. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1d zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'731.35, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu bezahlen. - 45 - VI. Arbeitszeugnis 1. Parteivorbringen