Das Zinsbegehren ist wie erwähnt ausgewiesen (vgl. vorne Ziff. V.3.1.5.). 3.3.5. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1c zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'000.– brutto für netto, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage betreffend Rechtsbegehren 1c abzuweisen. 3.4. Rechtsbegehren 1d der Klägerin: Pro-rata-Anteil 13. Monatslohn