demütigende, mit Blossstellung verbundene Kündigung oder schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR S. 997 f., m.w.H.), wobei die Klägerin nichts Dergleichen behauptet. Dass die Klägerin widerspruchslos hingenommen hat, dass die Kleiderkäufe in ihren Lohnausweisen unerwähnt blieben, obwohl ihr deren Lohncharakter nicht entgangen sein kann, lässt einen Mitverschuldensabzug, allerdings nur in leichtem Ausmass, geboten erscheinen. Insgesamt ist eine Entschädigung in der Höhe von rund zwei Brutto-Monatslöhnen und damit von Fr. 15'000.– angemessen. Das Zinsbegehren ist wie erwähnt ausgewiesen (vgl. vorne Ziff.