Entsprechend ist von einer erheblichen Strafwürdigkeit des Arbeitgeberverhaltens auszugehen. Andererseits fand die Klägerin schnell wieder eine Arbeitsstelle. Auch wurde nicht konkret dargelegt, worin die krasse Missbräuchlichkeit der Kündigung bestehen soll. Die Art und Weise der Kündigung kann missbräuchlich sein (z.B. - 44 -