3.3.4. Da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände gegeben sind, ist der Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu bejahen. Diese darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen, wobei das Gericht im freien Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände darüber entscheiden kann (Art. 337c Abs. 3 OR). In casu fällt ins Gewicht, dass ein langjähriges Arbeitsverhältnis am ersten Tag nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ungerechtfertigt fristlos gekündigt wurde. Entsprechend ist von einer erheblichen Strafwürdigkeit des Arbeitgeberverhaltens auszugehen.