In die Beurteilung miteinfliessen können aber auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der betroffenen Person, allfällige familiäre Verpflichtungen oder der Gesundheitszustand. Einfliessen kann auch die Tatsache, dass die Begründetheit der fristlosen Entlassung nur deshalb verneint wurde, weil der Arbeitgeber mit seiner Reaktion zu lange zuwartete (BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.2 = JAR 2007 S. 206, BGE 120 II 243 E. 3.e; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR). Obwohl es sich bei Art. 337c Abs. 3