jedoch unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall anders entscheiden kann, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen. Einfliessen können dabei grundsätzlich auch Umstände, die sich erst nach der Kündigung zutrugen (STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR, m.w.H.).