3.3.3. Das Gericht kann den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmer zusätzlich für die ungerechtfertigte, fristlose Entlassung zu entschädigen (Art. 337 Abs. 3 OR); dies nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände. Der Entschädigung kommt Genugtuungs- und Strafcharakter zu, wobei es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, so dass der Richter im Normalfall eine solche zuspricht, - 43 -