3.3.2. Der Beklagte bestreitet die Forderung. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Selbst wenn das Gericht zu einem anderen Schluss kommen sollte, wäre von einer Pönale abzusehen, da die Klägerin ein massives Mitverschulden an ihrer Entlassung treffe. Abgesehen davon habe der Brutto-Monatslohn der Klägerin Fr. 6'480.– betragen, da Zulagen mit Spesencharakter nicht einzurechnen seien. Duplicando wird bestritten, dass das Verhalten des Beklagten extrem treuwidrig gewesen sei und dass die Kündigung wider besseres Wissen ausgesprochen worden sei.