3.2.3. Da die fristlose Kündigung wie erwähnt verspätet und im Übrigen nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde (vgl. vorne Ziff. V.1. und Ziff. V.2.3. f.) und da der Beklagte den klägerischen Anspruch nicht substantiiert bestritten hat, ist die Nachforderung samt Verzugszins (vgl. vorne Ziff. V.3.1.5.) ausgewiesen. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1b zu verpflichten, der Klägerin Fr. 853.90, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu bezahlen. 3.3. Rechtsbegehren 1c der Klägerin: Entschädigung (Pönale)