3.2.1. Die Klägerin macht betreffend BVG-Arbeitgeberbeiträge eine Nachforderung in der Höhe von Fr. 853.90 geltend, da ihr auf ihrem Verdienstausfall von Fr. 18'170.50 netto BVG-Arbeitgeberbeiträge von 8,2% entgangen seien, mithin Fr. 1'639.70, wobei von diesem Betrag die Arbeitgeberbeiträge der Stadt Q._____ im Zeitraum vom 15. November 2022 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 785.80 abzuziehen seien. - 42 - 3.2.2. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch, da die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. In der Duplik äussert sich der Beklagte dazu nicht mehr.