3.1.5. Die Klägerin verlangt auf den Lohnersatz einen Verzugszins von 5% seit dem 1. Februar 2023. Gemäss Bundesgericht ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung – bzw. ab dem darauffolgenden Tag – geschuldet (BGer 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.4, m.w.H.). Der Zins beträgt 5% p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 gleichentags bei der Klägerin eingegangen ist. Das Zinsbegehren ist somit ausgewiesen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 3.2. Rechtsbegehren 1b der Klägerin: BVG-Arbeitgeberbeiträge