Von dieser Zahl ist auszugehen, zumal der Beklagte keine Angaben dazu macht, in welchem Ausmass den Repräsentationsspesen entsprechende Auslagen entgegenstehen, die bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen wären. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Bestreitung der klägerischen Schadensberechnung. Als Lohnersatz und somit betreffend Rechtsbegehren 1a ist der Betrag von Fr. 18'170.50 netto geschuldet. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'170.50 netto als Lohnersatz zu bezahlen.