3.1.4. Die fristlose Kündigung wurde entgegen der Auffassung des Beklagten verspätet und im Übrigen nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen (vgl. vorne Ziff. V.1. und Ziff. V.2.3. f.). Die Angaben der Klägerin zum Bruttolohn für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023, den sie beim Beklagten erhalten hätte, basiert auf dem Lohnblatt des Beklagten für den Monat September 2022 und beläuft sich auf Fr. 7'350.40. Von dieser Zahl ist auszugehen, zumal der Beklagte keine Angaben dazu macht, in welchem Ausmass den Repräsentationsspesen entsprechende Auslagen entgegenstehen, die bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen wären.