337c Abs. 2 OR). Wenn der entlassene Arbeitnehmer eine neue Stelle angetreten hat, ist sein Anspruch meist einfach zu berechnen. Er setzt sich aus dem Lohn und den Nebenleistungen in der Zeit zwischen Entlassung und neuem Stellenantritt zusammen, abzüglich dem Lohn ab neuem Stellenantritt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 337c OR). Der Anspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR umfasst auch den Ersatz für entgangenen Naturallohn (BGer 4C.406/2005 vom 2. August 2006, E. 5 = JAR 2007 S. 300).