3.1.2. Der Beklagte bestreitet die Forderung, da die Kündigung gerechtfertigt gewesen sei; zudem sei die Berechnung der Klägerin falsch, da ihr Brutto-Monats- lohn Fr. 6'480.– betragen habe und Zulagen mit Spesencharakter nicht einzurechnen seien. In der Duplik äussert sich der Beklagte dazu nicht mehr.