und I._____, Handgepäck-Koffer, Spesen 2019) summieren sich auf rund Fr. 14'000.–. Von den rund Fr. 525'000.–, die der Beklagte eventualiter als Schadenersatzforderung zur Verrechnung stellt, wird ein Betrag von über Fr. 100'000.– - 40 - demnach nicht begründet bzw. der Klägerin keine diesbezügliche Treuepflichtverletzung vorgeworfen. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 3. Ansprüche 3.1. Rechtsbegehren 1a der Klägerin: Lohnersatz 3.1.1. Die Klägerin verlangt "Lohnnachzahlung" für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 18'170.50 netto.