2.4.7.2. Ein Vorwurf an die Adresse der Klägerin im Zusammenhang mit diesen als überhöht behaupteten Zulagen und Spesenzahlungen ist weder in der Klageantwort noch in der Duplik ersichtlich. Der Beklagte macht keine Ausführungen dazu, wer diese Zahlungen veranlasst hat, und hält überdies fest, dass die Klägerin "nicht aufgrund der zu viel ausbezahlten Spesenentschädigungen fristlos entlassen wurde". Damit erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 2.4.7.3. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.