der Behauptung, es seien nicht geschäftsrelevanten Ausgaben für Vorstandsmitglieder des Beklagten getätigt worden, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.), die an dieser Stelle analog gelten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteibefragung von D._____ zu Vorgängen vor seiner Funktionsübernahme beim Beklagten beweisbildend sein könnte. 2.4.7. Betreffend Funktionszulage und Repräsentationsspesen: