2.4.6.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm der Nachweis für seine diesbezüglichen Behauptungen nicht gelingt. Für den in der Klageantwort behaupteten Erwerb zu privaten Zwecken wurden keine Beweismittel offeriert. Hinsichtlich - 39 -