2.4.6.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zigarren für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.