2.4.6. Betreffend Zigarren: 2.4.6.1. Der Beklagte beziffert einen Betrag von rund Fr. 23'000.– für Zigarrenkäufe (inkl. Zubehör) in den Jahren 2019-2021 und macht geltend, dass er keinen Bedarf an Zigarren gehabt habe. Der Klageantwort ist nicht zu entnehmen, wer die Käufe vorgenommen haben soll; demgegenüber wird in der Duplik behauptet, die Klägerin habe die Käufe getätigt. Laut Klageantwort seien die Käufe für die privaten Zwecke der Klägerin, ihrer Mutter I.___